top of page

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

reinewasser UG (haftungsbeschränkt)

Geltungsbereich

 Für jede Form der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung durch die reinewasser UG gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

 

Schriftform

 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB durch gesonderte Vereinbarung oder der im Geltungsbereich dieser AGB geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen. 

 

Änderungen

Eine Änderung oder Ergänzung dieser AGB erfasst lediglich die Lieferung oder Leistungserbringung, auf welche sich die gesonderte Vereinbarung bezieht. Zu Änderungen durch gesonderte Vereinbarung sind die Mitarbeiter der reinewasser UG nicht bevollmächtigt.

 Eine solche Vereinbarung kann nur mit der reinewasser UG selbst geschlossen werden. Eine generelle Änderung oder Ergänzung dieser AGB durch die reinewasser UG wird mit ihrer besonderen Bekanntgabe gegenüber dem Kunden auch in Bezug auf laufende Vertragsverhältnisse wirksam, wenn der Kunde dem nicht innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe widerspricht.

Anwendbares Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der reinewasser UG einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

 

Vertragsschluss

Wir sind keine gemäß § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung zugelassene Untersuchungsstelle. Der abzuschließende Vertrag kommt mit Ihnen und der Firma AGROLAB Labor GmbH, Friedrichstraße 8, 70736 Fellbach, nachrangig auch eine andere zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle zustande.

Vertragsinhalt

Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung durch die reinewasser UG. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht der reinewasser UG das Recht zu, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sach- gemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

 

Rat und Auskunft

Ohne das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung umfassen erteilte Aufträge nicht die Verpflichtung der reinewasser UG zur Abgabe von Auskünften, Rat oder ähnlichen Stellungnahmen. Soweit die reinewasser UG solche Stellungnahmen dennoch abgibt, sind diese grundsätzlich unverbindlich. Der Kunde ist im Übrigen verpflichtet, bei mündlichen Stellungnahmen, die für ihn von erheblicher Bedeutung sind oder als Grundlage für wesentliche Entscheidungen dienen sollen, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Andernfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Stellungnahme nicht berufen, es sei denn, die reinewasser UG wäre im Einzelfall und auf Grund des erteilten Auftrages zu einer solchen Stellungnahme verpflichtet und hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Stellungnahme abgegeben.

 

Vergütung und Fälligkeit

Als Vertreter der Firma AGROLAB Labor GmbH sind wir berechtigt, Rechnungen auf eigenen Namen zu stellen. Rechnungen der reinewasser UG sind regelmäßig innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum jeweiligen Monatsende oder sonst vereinbarten Ende einer Zeitperiode fällig. Preise ergeben sich mangels abweichender Vereinbarung aus den jeweils gültigen Preislisten der reinewasser UG und verstehen sich grundsätzlich netto, also exklusive der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungs- oder sonstige Zahlungsanspruch der reinewasser UG für jede einzelne Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Leistung gilt in dem Moment erbracht, an dem die genommenen Proben dem Labor zur Analyse, zugestellt wurden (Tag der Probenahme). Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von dem vereinbarten Honorar umfasst werden, sind gesondert zu vergüten. 

 

Preiserhöhung

Die angemessene Erhöhung der Preise durch die reinewasser UG bleibt für den Fall vorbehalten, dass besondere Eigenschaften von Proben, die bei der Annahme eines Analyseauftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Eine solche Preiserhöhung kommt ferner dann in Betracht, wenn geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und von der reinewasser UG zu beachtende Bestimmungen während der Durchführung des Auftrags geändert werden und sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für die reinewasser UG hierdurch erhöht. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen bleiben Preiserhöhungen auch wegen steigender Personal- oder Materialkosten vorbehalten. Dies gilt nicht im Fall der Vereinbarung eines Festpreises. Preiserhöhungen werden bei Bekanntgabe gegenüber dem Kunden unter Angabe von Einzelheiten begründet.

 

Vorschüsse

Die reinewasser UG ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen, die innerhalb einer Woche ab der Bekanntgabe des Verlangens zur Zahlung fällig werden. Vorschüsse können auch für nicht in sich abgeschlossene Teile einer Lieferung oder Leistung verlangt werden.

 

Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge der reinewasser UG sind unverbindlich. Die reinewasser UG wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreitung der veranschlagten Kosten abzusehen ist.

 

Terminvereinbarungen und Lieferfristen

Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden von der reinewasser UG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen und schriftlichen Vereinbarung. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gründen sich von der reinewasser UG mitgeteilte Termine und Fristen auf eine Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Kunden. Termine und Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Kunden hinausgeschoben.

 

Nachfrist

Versäumt die reinewasser UG verbindliche Termine oder Fristen für die Lieferung oder sonstige Leistungen, hat der Kunde der reinewasser UG eine Frist zur Nachlieferung oder -leistung von zwei Wochen einzuräumen. Die Nachfrist hat aber nicht länger zu sein, als die ursprünglich zur Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmte Frist.

 

Abnahme

Die reinewasser UG kann jeden in sich abgeschlossenen Teil einer zu erbringenden Leistung gesondert zur Abnahme vorlegen.

 

Mängelrüge

Der Kunde hat Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung schriftlich gegenüber der reinewasser UG anzuzeigen.

Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so verbleibt es für die Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge bei der gesetzlichen Regelung des § 377 HGB. Erbringt die reinewasser UG gegenüber einem solchen Kunden eine Dienst- oder Werkleistung, so hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung sofort, längstens aber innerhalb von einer Woche ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich gegenüber der reinewasser UG anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt anderenfalls und wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für alle Kunden gilt gleichermaßen: Zeigen sich später Mängel an einem Liefergegenstand oder dem Ergebnis einer sonstigen Leistung, so sind diese innerhalb von vier Wochen ab ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber der anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis auch wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen.

 

Nachleistung

Ist die Lieferung oder sonstige Leistung der reinewasser UG nicht mangelfrei, hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen. Die reinewasser UG ist berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung ist die Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die reinewasser UG die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

Haftung für Mängel

Rechte des Kunden wegen Mängeln an Liefergegenständen auf Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 437 BGB) oder wegen Mängeln an den Ergebnissen einer sonstigen Leistung auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 634 BGB) verjähren (abweichend von § 438 und § 634a BGB) in einem Jahr. Dies gilt nicht: Wenn die reinewasser UG den Mangel arglistig verschwiegen hat. Bei der Lieferung einer gebrauchten beweglichen Sache übernimmt die reinewasser UG keinerlei Haftung für Mängel. Ist der Kunde ein Verbraucher, verjähren seine genannten Ansprüche wegen Mängeln der gebrauchten beweglichen Sache in einem Jahr.

Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

Soweit die reinewasser UG bezüglich eines Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung eine Garantie abgegeben hat, haftet die reinewasser UG auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Eigenschaft, Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand oder Leistungsergebnis selbst eintreten, haftet die reinewasser UG allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.

 

Haftung

Für die Haftung von der reinewasser UG hinsichtlich jeder Form verschuldensabhängiger Haftung einschließlich deliktischer Anspruchsgrundlagen gilt: Die reinewasser UG haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder auf Arglist der reinewasser UG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die reinewasser UG haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks, etwa ordnungsgemäße Analyseleistung und Dokumentation der Ergebnisse, von besonderer Bedeutung ist. Die reinewasser UG haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet die reinewasser UG im Übrigen nicht.

Hat die reinewasser UG das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung von der reinewasser UG der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt die reinewasser UG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein. Soweit die Haftung der reinewasser UG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der reinewasser UG.

Sofern der erteilte Auftrag mit besonderen Risiken in Bezug auf die Schutzgüter Leben, Körper und Gesundheit oder der Gefahr des Eintritts besonders hoher Vermögensschäden behaftet ist, hat der Kunde der reinewasser UG hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.

Bei der Höhe des von der reinewasser UG oder dem Kunden etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen.

 

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Kunden und die reinewasser UG für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Der Kunde und die reinewasser UG werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.

 

Umgang mit Proben

Der Kunde haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die auf die gefährliche oder schädliche Beschaffenheit von Probematerial zurückzuführen sind. Diese Haftung endet erst mit der Erstellung des Analyseprotokolls durch das Labor, es sei denn, der Kunde wäre seinen Hinweispflichten zu Gefahren und Handhabung nicht ordentlich nachgekommen und der Schaden oder Folgeschaden gerade auch deswegen entstanden.

Unterlagen und sonstiges Besitz- oder Eigentum des Kunden einschließlich von Daten werden ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Kunden zu oder von der reinewasser UG versendet oder sonst übermittelt.

 

Aufrechnung

Für den Kunden ist die Aufrechnung mit Forderungen der reinewasser UG nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, eigenen Forderungen möglich. 

 

Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht

Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist auch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes für ihn ausgeschlossen, es sei denn, ein solches Recht wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

Vorkasse

Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen die reinewasser UG, die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von Vorauszahlungen und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

 

Strittige Forderungen

Bei strittigen Forderungen ist bis zur Klärung des Sachverhaltes die Rechnung der reinewasser UG durch den Auftraggeber zu bezahlen.

 

Abtretungsverbot

Die Übertragung von Forderungen des Kunden bedarf der schriftlichen Einwilligung der reinewasser UG.  

 

Rücktritt, Kündigung, Anfechtung

Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat die reinewasser UG Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. 

 

Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch

Die reinewasser UG kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 20 % der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Kunden ist in einem solchen Fall der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen oder die dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechende Vergütung wesentlich niedriger ist als die von der reinewasser UG bestimmte Pauschale.

 

Urheberrecht

Die reinewasser UG behält sich Urheberrechte an erstellten Gutachten, Prüfberichten, Analysen und ähnlichen Liefergegenständen und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor.

Die reinewasser UG überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur in so weit auf den Kunden über, wie dies aus der Auftragserteilung in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht hervorgeht.

 

Vertraulichkeit

Die reinewasser UG macht Analyseergebnisse und ähnliche im Zusammenhang mit einem Auftrag gewonnenen Erkenntnisse nur dem Kunden zugänglich, es sei denn, im Einzelfall wäre Abweichendes vereinbart. Die reinewasser UG wird Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, vertraulich behandeln. Die reinewasser UG darf aber Ergebnisse zur innerbetrieblichen Auswertung verwenden und Kopien von überlassenen Unterlagen zu den eigenen Akten nehmen.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der reinewasser UG Filderstadt.

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für Klagen der Sitz der reinewasser UG.

Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der reinewasser UG vereinbart. 

Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, sind der Kunde und die reinewasser UG an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke zur Schaffung einer wirksamen Regelung verpflichtet, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, am nächsten kommt.


Stand: 04.01.2021

 AGB

bottom of page